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Reiserecht,
alles zum Thema Reiserecht.
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Um Ansprüche gegen
Reiseveranstalter geltend machen zu können, muss ein
Reisemangel oder mehrere Reisemängel vorliegen. Im BGB regelt
dies § 651c Absatz 1.
“Der Reiseveranstalter ist
verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die
zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet
ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder
nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.”
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Wann liegt ein Reisemangel vor ?
Ein Reisemangel liegt immer dann vor,
wenn Sie am Urlaubsort nicht das vorfinden, was Sie
üblicherweise aufgrund der Angaben im Katalog erwarten
konnten. Hierbei geltend für ein 5-Sterne-Hotel natürlich
andere Maßstäbe als für eine Billigreise. Zu beachten ist
hierbei jedoch immer, dass die Angaben im Katalog geschönt
dargestellt werden dürfen.
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Was ist bei einem Mangel zu tun ?
Wenn am Urlaubsort Mängel auftauchen,
wenden Sie sich unverzüglich an die örtliche
Reiseleitung. Es reicht nicht, erst nach dem Urlaub etwas zu
unternehmen ! Oft lassen sich Mängel nämlich direkt vor Ort
beseitigen.
Warten Sie nicht, bis der Reiseleiter wieder seine
Sprechstunde in ihrem Hotel abhält, versuchen Sie ihn
telefonisch zu erreichen. In den meisten Hotels finden sich
Informationsordner oder -tafeln ihres Reiseveranstalters.
Dort steht in der Regel die Anschrift und Telefonnummer
Ihres Reiseleiters.
Achtung: Beschwerden beim Hotel sind rechtlich irrelevant
!
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Wie zeige ich den Mangel richtig an ?
Die Mängelanzeige kann grundsätzlich
formlos erfolgen. Es ist aber aus Beweissicherungsgründen
ratsam, ein schriftliches Mängelprotokoll zu erstellen,
welches die zu erhebenden Mängelrügen im einzelnen
darstellt. Auf ein Mangelprotokoll haben Sie aber keinen
gesetzlichen Anspruch. Es ist zu empfehlen, die Mängel
schriftlich anzuzeigen (Kopie anfertigen), oder aber die
Mängelrüge in Gegenwart von Zeugen darzutun. Der Zeuge
sollte nach Möglichkeit nicht der Ehegatte oder Mitreisende,
sondern ein andere Hotelgast sein. Lassen Sie sich die
Abgabe des Mängelprotokolls bestätigen.
Ferner müssen Sie dem Reiseveranstalter eine angemessene
Frist setzen, in der dieser die Möglichkeit hat, die von
Ihnen aufgeführten Mängel zu beseitigen.
Sollte der Mangel die fehlende Reiseleitung vor Ort sein, so
schreiben Sie am Besten den Reiseveranstalter in
Deutschland, am Besten per Telefax, an.
Die Mängelanzeige ist nur dann ausnahmsweise nicht
notwendig, wenn eine Reiseleitung fehlt, die Abhilfe
unmöglich ist, der Veranstalter vor oder nach Reisebeginn
den Mangel kennt oder die Mangelsituation z. B. wegen
falscher Objektbeschreibung im Katalog selbst herbeigeführt
hat.
Achtung: Wenn Sie nicht vor Ort Abhilfe unter
Fristsetzung verlangen, kann es sein, dass Sie in
Deutschland dann keine Rechte auf Minderung oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen können.
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Wie sichere ich Beweise ?
Sollten Sie nach Reiseende Ihre
Ansprüche gerichtlich geltend machen müssen, so ist es
wichtig, dass sie dem Gericht substantiiert vortragen
können, worin die Mängel genau bestanden. Aus diesem Grund
ist es ratsam, wenn möglich, Fotos oder Videoaufnahmen zu
fertigen. Schreiben Sie sich ferner die Adressen von Zeugen
auf, die den Mangel ebenso mitbekommen haben, wie Sie. Unter
Umständen bestätigt Ihnen auch der Reiseleiter vor Ort den
Mangel schriftlich.
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Fristen
Wenn Sie wieder zu Hause sind, gilt es
wichtige Fristen einzuhalten, um die Ansprüche zu wahren.
Ansprüche gegenüber dem
Reiseveranstalter müssen Sie binnen eines Monats
nach der vorgesehenen Beendigung der
Reise gegenüber dem Reiseveranstalter angemeldet haben.
Versäumen Sie diese Frist, so haben Sie keine Ansprüche
mehr. Beschreiben Sie den Mangel genau und machen deutlich,
dass Sie eine Minderung oder Schadensersatz begehren. Die
Summe brauchen Sie nicht zu beziffern. Senden Sie das
Schreiben am Besten mit einem Einschreiben per Rückschein an
den Reiseveranstalter. Ideal wäre es auch eine dritte Person
las Zeugen benennen zu können, die bezeugen kann, dass Sie
das Anspruchsschreiben eingetütet und auch zur Post gebracht
haben. Nur so können Sie beweisen, dass der
Reiseveranstalter das Anspruchsschreiben erhalten hat.
Wenn der Reiseveranstalter nicht zahlt, müssen Sie binnen 2
Jahren nach dem ordnungsgemäßen Ende der Reise entweder eine
Klage oder einen Mahnbescheid beim zuständigen Gericht
einreichen, sonst sind Ihre Ansprüche verjährt. Nicht
berechnet wird hierbei die Frist, von der Anmeldung des
Anspruches beim Reiseveranstalter bis zur schriftlichen
Zurückweisung. Da es noch zu anderen Fristverschiebungen
kommen kann, sollten Sie entweder rechtzeitig einen Anwalt
aufsuchen bzw. die Klage vorsichtshalber eher einreichen.
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